Entschuldigungen und Beurlaubungen
Die Pflicht zur Teilnahme an Unterricht und schulischen Veranstaltungen regelt die Schulbesuchsverordnung.
Sollte Ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen können, muss zwischen Beurlaubungen und Entschuldigungen unterschieden werden.
Vereinfacht gesagt unterscheiden sich beide Abwesenheitsgründe durch Vorhersehbarkeit (Beurlaubungen) bzw. Nicht-Vorhersehbarkeit (Entschuldigungen).
Beurlaubungen
Eine Beurlaubung beantragen Sie schriftlich – möglichst frühzeitig – wenn Sie möchten, dass Ihr Kind aus einem gewichtigen Grund vom Unterrichtsbesuch freigestellt wird. Diese Gründe können unterschiedlicher Art sein: zum Beispiel die Teilnahme an einer kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltung, die Führerscheinprüfung (nicht Fahrstunde!) oder ein Bewerbungsgespräch. Auch eine OP, die nicht in der Ferienzeit stattfinden kann, fällt unter die Beurlaubungen.
Die Schule prüft den Antrag und bewilligt die Beurlaubung oder lehnt sie ab. Einen Antrag können Sie per Formular stellen. Dort sind auch die genauen Zuständigkeiten (Klassenlehrer, Tutor oder Schulleitung) beschrieben. Zusätzlich tragen Sie die Beurlaubung in das Entschuldigungsbuch Ihres Kindes ein.
Entschuldigungen
Hat Ihr Kind Unterricht versäumt (in der Regel wegen Krankheit), bitten Sie nachträglich schriftlich darum, das Fehlen zu entschuldigen. Dazu legt Ihr Kind spätestens am zweiten Fehltag das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Entschuldigungsbuch beim Klassenlehrer (in der Kursstufe: Tutor) vor. Sollten Sie Ihr Kind innerhalb dieser Frist mündlich, telefonisch oder elektronisch entschuldigt haben, verlängert sich die zweitägige Frist zur Vorlage der schriftlichen Entschuldigung um weitere drei (Schul-)Tage.
Fristen
Bitte achten Sie darauf, diese Fristen einzuhalten. Verspätet vorgelegte Anträge auf Entschuldigung bzw. Beurlaubung gelten wie unentschuldigtes Fehlen. Die in diesen Zeiten nicht erbrachten Leistungen werden mit „ungenügend“ (in der Kursstufe: 0 Notenpunkten) bewertet.
Beurlaubungen und Entschuldigungen bei Volljährigkeit
Volljährige Schüler können nach dem oben beschriebenen Verfahren selbst um Entschuldigung bzw. Beurlaubung bitten.
Neu: Anleitung für das Entschuldigungsverfahren über WebUntis